Besucher:

AGB
logo

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Angebote, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zustimmen.
 

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1
Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.

1.2
Aufträge/Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

1.3
Nebenabreden und/ oder Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns.

1.4
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (insgesamt als „Unterlagen“ bezeichnet) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.

1.5
Falls nach Angebotsabgabe technische Veränderungen an unseren Geräten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts-, und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind.


2. Beschreibung der Ware
Beigefügte Unterlagen, Katalogangaben oder sonstige Produktinformationen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd und ohne Verbindlichkeit angegeben, Modell- und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, abweichend von einer Bestellung geänderte oder angepasste Produkte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit und die beabsichtigte Verwendung der Ware dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden.


3. Preise
3.1
Alle Preise verstehen sich ab Werk (wenn nicht anderweitig vereinbart), zuzüglich Versand und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei Lieferungen außerhalb von Deutschland gelten die Preise „frei Frachtführer“ (FCA, Incoterms 2000).
3.2
Für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
3.3
Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Preise in unseren Katalogen verstehen sich im Inland als Richtpreise inkl. Mehrwertsteuer.

4. Zahlung
4.1
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen (wenn nicht anderweitig vereinbart) ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Serviceleistungen und Ersatzteillieferungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
4.2
Zahlungen im Bankverkehr gelten nur in dem Umfang geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Rechnungsregulierung durch Scheck und/ oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit der Zahlung mit Wechsel und Scheck zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.
4.3
Bei Überschreiten der unter Ziff. 3.1 oben genannten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
4.5
Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Zudem sind wir berechtigt, Vorauszahlungen, Zahlungen per Nachnahme oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Lieferzeiten
5.1
Termine für unsere Lieferungen sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
5.2
Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den Frachtführer übergeben wurde.
5.3
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks oder andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Sollten wir uns bereits in einem Lieferverzug befinden, verlängert sich der Verzug nicht durch Eintritt einer der o.g. Umstände.

6. Gefahrübergang und Versand/ Transport
6.1
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist hinsichtlich des Gefahrübergangs bei Lieferungen innerhalb von Deutschland „ab Werk“ vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Bei Lieferungen ins Ausland gilt „frei Frachtführer“ (FCA, Incoterms 2000), d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Besteller über.
6.2
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesen Fällen lagern wir die Ware auf Kosten des Bestellers ein und sind dann berechtigt, pro angefangenen Monat mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung dem Besteller zu berechnen. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichern wir die Ware gegen die üblichen Risiken.
6.3
Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
6.4
Wir wählen Verpackung und Versandart nach unserem Ermessen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Transportschäden dem anliefernden Transporteur vor Ort unverzüglich anzuzeigen und uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich zu melden. Unterlässt der Besteller dies, so gilt die Ware hinsichtlich erkennbarer Tarnsportschäden als genehmigt.

7. Gewährleistung/ Mängelrüge
7.1
Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion, Fabrikation und Werkstoffen sowie eine Herstellung der Ware nach Maßgabe der in Deutschland geltenden technischen Normen.
7.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferdatum. Sollten sämtliche Service- und Reparaturarbeiten innerhalb dieser Frist durch uns oder von uns autorisierten Service-Stationen durchgeführt werden, so gewähren wir eine zusätzliche Garantie hinsichtlich der Mängelfreiheit des Liefergegenstandes für den Zeitraum von weiteren 12 Monaten. Ausgenommen von der Gewährleistung während der ersten 12 Monate sowie von unserer Garantie während der weiteren 12 Monate ab Lieferdatum sind:
- Verschleißteile
- Transportschäden bei Lieferungen ins Ausland
- Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Bedienung oder Verwendung
- Schäden aufgrund von Eigenverschulden
- Schäden infolge chemischer, elektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse
- Schäden hervorgerufen durch Ersatzteile, die keine Original-Ersatzteile sind
- Schäden durch die eigenmächtige Veränderung unserer Geräte durch den Besteller oder Dritte
- Schäden durch eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
7.3
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerhaftigkeit zu überprüfen und entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügen von erkennbaren Mängeln, die nicht Transportschäden sind (siehe 5.4 oben), können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware uns schriftlich angezeigt werden. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.
7.4
Sofern die gelieferte Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist tatsächlich einen Mangel hat, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Wir entscheiden dabei, ob wir eine mangelfreie neue Sache liefern oder den Mangel beseitigen. Im Falle der Mangelbeseitigung übernehmen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Reise-, oder Arbeitskosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde und sofern der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Lieferdatum auftritt (s.o. Ziff. 6.2). Im Rahmen einer Mangelbeseitigung ersetzte Altteile gehen in unser Eigentum über. Sie sind uns auf Verlangen auf unsere Kosten zurückzusenden. Schlägt bei einem Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
7.5
Sollte der Mangel nach Ablauf von 12 Monaten auftreten und unsere Garantie einschlägig sein (s.o. Ziff. 6.2), so gewähren wir dem Besteller grundsätzlich ebenfalls die Nacherfüllung (s.o. Ziff. 6.4). Dann ist im Falle der Mängelbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung das Gerät auf Kosten des Bestellers vorrangig an SUPPLINK oder die Firma zu senden, bei der der Besteller das SUPPLINK-Gerät gekauft hat. Nur falls ein solcher Transport unverhältnismäßig hohe Kosten mit sich bringen sollte, können wir die Mängelbeseitigung auch vor Ort vornehmen. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so kommt nur Minderung in Betracht.
7.6
Für durch den Besteller oder von Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten (Wartung und/ oder Reparatur) haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.

8. Haftung
8.1
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf unserem schuldhaften Verhalten (einschließlich dem unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter) beruhen und unser Verhalten eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat.
8.2
Sofern wir (oder unsere Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzliche Vertreter) lediglich fahrlässig eine vertragliche Pflicht verletzen, ist unsere Schadensersatzpflicht auf den vernünftigerweise vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Keine Haftung übernehmen wir für lediglich leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten, es sei denn wir verletzten eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
8.3
Eine weitergehende Haftung insbesondere wegen entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.
8.4
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz wegen Körper- oder Gesundheitsschäden bleiben von der Haftungseinschränkung unberührt.

8.5
Tritt der Besteller grundlos vom Vertrag zurück, so können wir 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung beglichen hat. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen; er hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsrechte beim Weiterverkauf der Ware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt an seinen Kunden weiterzugeben.
9.2
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns hiervon schriftlich Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung selbst abzuschließen.
9.3
Der Besteller tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Besteller uns auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem erlischt das Entziehungsrecht bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers. Eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögenslage wird für die letzten 10 Tage vor Zahlungseinstellung oder vor einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vermutet. Die Rücknahme von unter Vorbehalt stehender Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren),
die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
9.4
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, nur mehr als 10 % übersteigen.

10. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist grundsätzlich unser Sitz (Wutha-Farnroda).

11. Geräterücknahme
11.1
Wir nehmen an gewerblich tätige Endkunden verkaufte Geräte nach Nutzungsbeendigung gemäß dem sog. Elektrogesetz (vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762) zurück und entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Endkunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat uns der Endkunde schriftlich zu informieren. Unser Anspruch auf Kostenübernahme durch den Endkunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Nutzungsbeendigung. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Endkunden an uns über die Nutzungsbeendigung.
11.2
Für den Fall, dass der Besteller ein Händler ist, hat dieser seinem Kunden - sofern dieser ebenfalls gewerblich tätig ist - die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des Bestellers das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Besteller es, eine solche Vereinbarung zu treffen, so hat er selbst unsere Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Wir empfehlen dem Händler, dafür Sorge zu tragen, dass die Verjährung seines Anspruchs gegen seinen Kunden auf kostenpflichtige Entsorgung erst nach Beendigung der Nutzung zu laufen beginnt.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1
Bei allen aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht an unserem Sitz (derzeit Eisenach) zu erheben. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
12.2
Es gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) von 1980.


Stand: Januar 2011